Satzung des Fördervereins „Kunsthaus Laurent Kruppa - Berlin Brandenburg“
Errichtungsdatum: 01.10.2022
Änderungsdatum: 28.09.2024
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein trägt den Namen „Kunsthaus Laurent Kruppa - Berlin Brandenburg “ ( B.V.G.. e.V ). Der Verein hat seinen Sitz in der Eberswalder Str. 41, Liebenwalde OT Hammer
– 16559 Brandenburg. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Gründung des Vereins.
§ 2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 Abs. 2,7 der Abgabenordnung (Förderung von Künstler*innen) und §52 Abs.2,5 der Abgabenordnung (Förderung von Kunst und Kultur). In der ländlichen Umgebung des Anwesens sollen sich interdisziplinäre und interkulturelle Kontakte entwickeln. Der Verein organisiert dafür Veranstaltungen, Ausstellungen, Konzerte, Kurse und Seminare, sowie stellt Künstler*innen aller Kunstsparten Arbeitsräume zur Verfügung. Das Ziel ist die Schaffung eines kulturellen Mittelpunkts für Liebenwalde und Umgebung in Oberhavel.
Unsere Veranstaltungen sind selbstorganisiert. Der Verein strebt eine bessere Vernetzung zwischen Kunst- und Kulturschaffenden, sowie Besucher*innen aus Berlin und Brandenburg an. Im Verein arbeiten Menschen aus Hammer-Liebenwalde, sowie Menschen aus Berlin zusammen, die die kulturellen Angebote des Kunsthauses gemeinsam vorbereiten und organisieren. Auch im Programm sind lokale und Berliner Künstler*innen vertreten. Es ist uns zudem wichtig, dass ein Austausch zwischen Publikum und Künstler*innen stattfindet.
Um die vorgenannten Zwecke zu erreichen, wird der Verein Spender*innen und Sponsoren*innen akquirieren. Die Spendenerlöse werden ausschließlich für die Umsetzung von Projekten verwendet. Der Verein finanziert sich aus Fördermitteln und Spenden.
§ 3 Selbstlosigkeit
a) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. b ) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
c) Die Arbeit des Vereins ist nicht auf die Erzielung von Gewinn gerichtet. d ) Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. e ) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
f ) Der Verein darf bei Bedarf Personal einstellen und vergüten.
§ 4 Mitgliedschaft
Der Verein umfasst
a) ordentliche Mitglieder
b) Fördermitglieder
c) Ehrenmitglieder
Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an. Die Mitgliedschaft erlischt
1. durch Tod,
2. durch Austritt, welcher dem Vorstand schriftlich mitzuteilen ist,
3. durch Ausschluss seitens des Vorstandes,
a) bei Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte,
b) wegen unehrenhafter Handlungen,
c) wegen vereinsschädigenden Verhaltens.
Der Ausschluss bedarf in den Fällen des § 4 Abs. 2 Nr. 3 a – c der Zustimmung einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber.
Die Austrittsfrist beträgt einen Monat. Der Austritt hat schriftlich bis zum dritten Tag eines Monats zu erfolgen und ist nur bis zum Ende eines Kalendermonats zulässig. Für die Rechtzeitigkeit der Austrittserklärung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf den Zugang an.
§ 5. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung
§ 6 Gliederung
Für jede im Verein betriebene Interessensart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung selbstständige Abteilung gegründet werden.
§ 7 Vereinsmittel
Die zur Erreichung seines gemeinnützigen Zwecks benötigten Mittel erwirbt der Verein durch:
1. Erlöse der Kunstarbeiten von Laurent Kruppa (Skulpturen; Filme; Photographie; Zeichnungen)
2. Erlöse aus Ausstellungsveranstaltung,
3. Stiftungen und Spenden jeglicher Art,
4. Fördermittel.
§ 8 Mitgliederbeiträge
1. Ordentliche Mitglieder haben einen einmaligen Beitrag von 25€ pro Jahr zu zahlen. 2. Fördermitglieder können 60€ pro Jahr zahlen.
3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 9 Vorstand
1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne von §26 BGB durch ein Mitglied des Vorstandes vertreten: durch die/den erste/n Vorsitzende/n, durch die stellvertretende erste Vorsitzende oder durch die Kassenwartin/dem Kassenwart.
2. Der Vorstand besteht aus folgenden Personen: erste/r Vorsitzende/r, stellvertretende/r erste/r Vorsitzende/r und der Kassenwartin/des Kassenwartes.
3. Der Vorstand kann eine Geschäftsleitung zur Bewältigung des allgemeinen Betriebes einsetzen, die seinen Weisungen unterworfen ist. Sie organisiert und koordiniert das Wirken des Vereins in Innen- und Außenverhältnis.
4. Der Vorstand und die Geschäftsleitung treten nach Bedarf zur Beratung zusammen. 5. Der erste Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Er kann ein anderes Vorstandsmitglied mit der Leitung beauftragen.
6. Vorstandswahlen finden alle 2 Jahre statt. Für ein während der Amtszeit ausscheidendes Mitglied hat eine Ersatzwahl auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung stattzufinden. Die Wiederwahl ist zulässig.
7. Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Aufgaben gesonderte Ausschüsse einsetzen. 8. Der Vorstand wird beauftragt, den Verein zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden und die Gemeinnützigkeit beim Finanzamt für Körperschaften zu beantragen.
§ 10 Haftung
1. Der Verein haftet ausschließlich mit seinem Vermögen.
2. Für schuldrechtliche, bereicherungsrechtliche oder deliktische Ansprüche gegen den Verein müssen die Vereinsmitglieder nicht mit ihrem Privatvermögen einstehen. Der Verein stellt die in seinem Auftrag ehrenamtlich tätigen Mitglieder von jeglicher Haftung frei. 3. Hiervon ausgenommen ist die Haftung bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handeln einzelner Vereinsmitglieder im Rahmen ihrer mitgliedschaftlichen Verpflichtung für ihren Verein oder im Rahmen einer Tätigkeit im Auftrag des Vereins.
4. Vorstandsmitglieder haften hingegen, wenn sie ihre Geschäftsführungspflichten schuldhaft verletzen oder die gesetzlichen Pflichten als Vertretungsorgan nicht ordnungsgemäß erfüllen.
Sie haften in diesem Fall nicht als Vereinsmitglied, sondern als Vorstandsmitglied. Bei fahrlässigem Handeln ist die Haftung des Vorstandsmitgliedes im Innenverhältnis ausgeschlossen und im Außenverhältnis besteht ein Freistellungsanspruch gegen den Verein, welcher jedoch nicht die Vereinsmitglieder trifft.
5. Der Vorstand ist verpflichtet, vor Aufnahme der ersten Vereinshandlungen für den Verein einen ausreichenden Versicherungsschutz durch Abschluss einer Haftpflichtversicherung zu stellen.
§ 11 Rechnungsprüfung
Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt jedes zweite Jahr zwei Rechnungsprüfer, die die Kasse und die Rechnungsführung sachlich und rechnerisch auf ihre Richtigkeit hin zu prüfen haben. Die Kassenprüfer haben der Mitgliederversammlung einmal jährlich einen Bericht vorzulegen. Die Kassenprüfer dürfen weder Mitglied des Vorstandes noch eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein.
§ 12 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstands,
b) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,
c) Entlastung des Vorstandes,
d) Wahl des neuen Vorstandes,
e) Wahl der Kassenprüfer,
f) Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit,
g) Satzungsänderungen,
h) Beschlussfassung über Anträge an die Mitgliederversammlung,
i) Aufnahme von Ehrenmitgliedern,
j) Auflösung des Vereins,
k) Anfechtung von Ausschlussentscheidungen des Vorstandes gemäß §4 Abs. 3, § 12 Beschlussfähigkeit und Entscheidungen der Mitgliederversammlung.
Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr abgehalten. Die Einladung erfolgt durch schriftliche Mitteilung an die Mitglieder spätestens 14 Tage vor der Versammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Das Protokoll wird vom Protokollführer unterschrieben.
§13 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung und Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen an den Kulturverein Liebenwalde e.V. in Liebenwalde - der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 14 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der Vereinszielsetzung am nächsten kommen, die die Vereinsmitglieder mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist. Im Falle von Lücken verpflichten sich die Mitglieder im Rahmen der Mitgliederversammlung, auf die Beschlussfassung und Aufnahme derjenigen Bestimmungen in die Vereinssatzung hinzuwirken, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck dieser Satzung vereinbart worden wäre, hätte man die Angelegenheit von vornherein bedacht.